Statuten

I. Name und Zweck

Artikel 1

Unter dem Namen <Schweizerische Volkspartei Wangen-Brüttisellen> besteht in
der politischen Gemeinde Wangen-Brüttisellen ein politischer Verein in Sinne von
Art. 60 ff. ZPG. Die SVP Wangen-Brüttisellen bekennt sich zum Programm und den
Grundsätzen der SVP des Kantons Zürich.
Die Ortspartei Wangen-Brüttisellen
ist Mitglied der SVP des Bezirks Uster und des Kanton Zürich.

II. Mitgliedschaft

Artikel 2

Jedem stimmberechtigten Einwohner der Gemeinde, der sich zum Programm und den
Grundsätzen gemäss Art. 1 bekennt, steht der Beitritt zur Partei offen. Die
Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.

Artikel 3

Die Mitgliedschaft erlischt infolge Austritt, Tod oder Ausschluss. Der
Austritt kann unter Wahrung einer dreimonatigen Frist durch schriftliche
Kündigung auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Ausscheidende Mitglieder
schulden die Beiträge für die Zeit ihrer Mitgliedschaft.
Mitglieder, die den
Interessen der Partei entgegenarbeiten oder den Mitgliederbeitrag nicht
bezahlen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung
ausgeschlossen werden.

III. Finanzen

Artikel 4

Zur Deckung ihres Aufwandes erhebt die Ortspartei Wangen-Brüttisellen einen
ordentlichen Jahresbeitrag und allfällige Sonderbeiträge. Für die Festsetzung
des Ortsparteibeitrags ist die Generalversammlung zuständig.
Nach Massgabe
der Beschlüsse der Delegiertenversammlungen der Bezirks – und der Kantonalpartei
besorgt die Ortspartei das Inkasso zuhanden der Bezirks – und der
Kantonalpartei.
Für die Verpflichtung der Partei haftet nur das
Parteivermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Der Kassier ist für die korrekte Rechnungsführung verantwortlich.

IV. Organisation

Artikel 5

Die Organe der Partei sind:
a) die Generalversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) der erweiterte Vorstand
e) die Rechnungsrevisoren

a) Generalversammlung

Artikel 6

Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ der Ortspartei.
Sie wird jährlich mindestens einmal, im ersten Halbjahr, zur Erledigung der
ordentlichen Geschäfte durch den Vorstand einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftliches
Begehren eines Viertel aller Mitglieder einberufen werden.
Zeitpunkt und Traktanden sind mindestens 15 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben.

Anträge der Mitglieder zuhanden der Generalversammlung sind schriftlich und
mindestens 10 Tage vor der Versammlung an den Vorstand einzureichen.

Artikel 7

Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
a) Abnahme der Jahresrechnung
b) Festsetzung des Jahresbeitrages der Ortspartei
c) Festsetzung der
Sonderbeiträge
d) Wahl des Parteipräsidenten, des Vorstandes, der Beisitzern
und der Rechnungsrevisoren
e) Ausschluss von Mitglieder
f) Anträge des
Vorstandes und der Mitglieder
g) Statutenrevisionen und Auflösung der
Ortspartei

b) Mitgliederversammlung

Artikel 8

Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand oder auf Begehren von
mindestens einem Viertel aller Mitglieder einberufen.

c) Vorstand

Artikel 9

Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Aktuar
d) dem Kassier
e) 1 – 3 Beisitzern

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand wird vom Präsidenten nach
Bedarf einberufen oder wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen.

Der Vorstand bereitet die Geschäfte für die Generalversammlung und die
Mitgliederversammlungen vor und beschliesst deren Einberufung.

Die Beisitzer sind aus den dem Gemeinderat oder der Schulpflege angehörenden
Mitglieder der Ortspartei zu wählen.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufnahme neuer Mitglieder
b) Einberufung der Generalversammlung und der Mitgliederversammlungen und
Aufstellen der Traktandenliste
c) Festlegung des Jahresprogramms
d) Stellungnahme zu Abstimmungen und Wahlen, wenn nicht mindestens 3 Mitglieder des
Vorstandes eine Überweisung an die Mitgliederversammlung verlangen.

d) Erweiterter Vorstand

Artikel 10

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
Vorstand und sämtlichen gewählten Behördenmitglieder. Er kann durch den
Präsidenten oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitgliedern dies verlangen, zur
Behandlung grundsätzlicher und substanzieller Fragen der Ortspartei einberufen
werden.

e) Rechnungsrevisoren

Artikel 11

Die Generalversammlung wählt zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, wobei jedes Jahr das amtsälteste Mitglied
ausscheidet und der jeweilige Ersatzrevisor nachrückt.
Die zwei Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung der Ortspartei und erstatten der
Generalversammlung Bericht.

V. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 12

Die Amtsdauer sämtlicher Vorstandmitglieder beträgt 2 Jahre. Jedes
Vorstandmitglied kann jeweils für die nachfolgende Amtsdauer bestätigt werden.

Artikel 13

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid.
Die
Abstimmungen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung kann durch
Mehrheitsbeschluss der Versammlung erwirkt werden.
Über den Ausschluss von
Mitgliedern ist geheim abzustimmen.

VI. Statutenrevision und Auflösung der Ortspartei

Artikel 14

Die Revision der Statuten erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des
Vorstandes und sofern sich ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür
aussprechen. Das Traktandum der Statutenrevision ist in der Einladung zur
Generalversammlung bekanntzugeben.

Artikel 15

Die Auflösung der Ortspartei kann unter Zustimmung von zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder auf Antrag des Vorstandes erfolgen.
Ein allfälliges
Vermögen wird der Bezirkspartei überwiesen zuhanden einer sich später wieder
bildenden Ortspartei, die sich den Statuten der kantonalen und der Bezirkspartei
unterzieht.

Mit diesen Statuten, die durch die Generalversammlung vom 4. April 2014
genehmigt worden sind, werden die Statuten vom 21. April 1989 aufgehoben und
ersetzt. Sie treten sofort in Kraft.